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Statuten

 

Art. 1: Name

 

Unter dem Namen Unihockey – Club Seuzach, abgekürzt UHCS, besteht ein Verein im Sinne von ZGB Art. 60 ff.

 

Art. 2:

 

Der UHCS hat seinen Sitz in Seuzach.

 

Art. 3: Zweck

 

Der UHCS bezweckt:

  1. den Zusammenschluss von Unihockey – Freunden
  2. die Verbreitung des Unihockey – Sportes
  3. die Pflege guter Kameradschaft

Der UHCS verfolgt kameradschaftliche und sportliche Zwecke.

Der UHCS ist politisch und konfessionell neutral.

 

Art. 4: Arten

 

Der Club besteht aus:

 

Aktivmitgliedern

  • Lizenzierte
  • Nichtlizenzierte

Passivmitgliedern

  • Natürliche Personen
  • Juristische Personen

Gönnern

 

Art. 5: Aktivmitglieder

 

Lizenzierte Aktivmitglieder sind Inhaber von gültigen Lizenzen. Andere Mitglieder, welche Kurse und Trainingsabende besuchen, sind nichtlizenzierte Aktivmitglieder. Über die Aufnahme von Aktivmitgliedern in den Verein entscheidet der Vorstand nach Rücksprache mit dem Trainer.

 

Art. 6: Passivmitglieder

 

Die Passivmitgliedschaft hat den Zweck, dass Personen aufgenommen werden, die den UHCS durch einen jährlichen Beitrag unterstützen. Die Höhe des Beitrages wird von der Generalversammlung festgelegt.

 

Art. 7: Gönner

 

Als Gönner gelten natürliche oder juristische Personen, welche mit einmaligen oder mehrfachen Spenden den Verein finanziell unterstützen.

 

Art. 8: Aufgehoben

 

Art. 9: Beitritt

 

Die Mitgliedschaft wird mittels einer unterschriebenen Beitrittserklärung beantragt. Somit verpflichtet sich jeder Neueintretende, den festgelegten Jahresbeitrag dem Verein zu bezahlen. Eine allfällige Ablehnung der Mitgliedschaft muss dem Neueintretenden innerhalb von 2 Monaten durch den Vorstand mitgeteilt werden und braucht nicht begründet zu werden.

 

Art. 10: Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt oder Ausschluss.

 

Die Austrittserklärung muss schriftlich oder mündlich dem Vorstand mitgeteilt werden. Allfällige ausstehende Mitgliederbeiträge müssen bis zum Austrittsdatum nachbezahlt werden.

 

Ein Mitglied wird aus der Mitgliederliste gestrichen, wenn es seiner Beitragspflicht nicht mehr nachkommt.

 

Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Clubmitglied das Ansehen des Clubs gegen aussen stark „beschmutzt“ oder sich seinen Clubkameraden gegenüber nicht sportlich verhält. Ein Ausschlussverfahren wird vom Vorstand eingeleitet, wobei dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben ist. Den endgültigen Entscheid über den Ausschluss fällt der Vorstand.

 

Art. 11: Rechte und Pflichten

 

Nach der Aufnahme anerkennt jedes Mitglied die Statuten und unterzieht sich den Beschlüssen der Generalversammlung und des Vorstandes.

 

Jedes Mitglied verpflichtet sich, den von der Generalversammlung festgelegten Mitgliederbeitrag zu bezahlen.

 

Aktiv- und Passivmitglieder haben:

  1. Das Stimm- und Wahlrecht
  2. Das Recht, Anträge zu stellen und die Abstimmung an der Generalversammlung zu verlangen.
  3. Das Informationsrecht über Clubangelegenheiten.

 

Art. 12: Organe

 

Die Cluborgane sind:

  1. Die Generalversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Die Revision
Art. 13: Einberufung der Generalversammlung (GV)

Das Rechnungsjahr dauert jeweils vom 1.Mai bis zum 30. April des folgenden Jahres.

 

Die ordentliche GV findet spätestens in den fünf darauf folgenden Monaten statt. Sie wird durch den Vorstand vorher schriftlich unter Angaben der Traktanden einberufen.

 

Eine ausserordentliche GV kann von der Generalversammlung, vom Vorstand oder schriftlich von wenigstens einem Drittel der Mitglieder verlangt werden. Sie muss auch schriftlich unter Angaben der Traktanden einberufen werden.

 

Art. 14: Geschäfte der GV

  1. Genehmigung des Protokolls der letzten GV
  2. Entgegennahme der Jahresberichte
  3. Abnahme der Jahresrechnung und Bericht des Rechnungsrevisors
  4. Entlastung des Vorstandes
  5. Wahl des Präsidenten, des übrigen Vorstandes und des Revisors
  6. Festlegung der neuen Mitgliederbeiträge
  7. Entscheide über Anträge
  8. Statutenänderungen
  9. Auflösung des Clubs
  10. Verwendung des Clubvermögens

 

Art. 15: Anträge

 

Anträge müssen spätestens eine Woche vor der GV schriftlich beim Präsident eingereicht werden.

 

Art. 16: Beschlüsse an der GV

 

Die Generalversammlung ist erst mit mehr als der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig.

 

Die Beschlüsse erfolgen mit einfachem Mehr der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmgleichheit gilt der Stichentscheid des Präsidenten mit Ausnahme der Punkte 9 und 10 des Art. 14. Eine Statutenänderung sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins verlangen eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen.

 

Art. 17: Der Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:

 

Präsident:

Er leitet die Sitzungen des Vorstands sowie die GV. Er ist für die pünktliche Einladung zur GV verantwortlich und verfasst für jede ordentliche GV den Jahresbericht.

 

Kassier:

Er ist für den Einzug der Mitgliederbeiträge zuständig und hat auf Ende des Rechnungsjahrs eine Buchhaltung zu führen. Er erstellt ein Budget für das folgende Jahr. Er haftet für die ihm anvertrauten Gelder.

 

Aktuar 1:

Er ist für das fortlaufend geführte Mitgliederverzeichnis verantwortlich. Zudem arbeitet er an der Homepage. Er übernimmt die Aufgaben des 2. Aktuars, falls dieser an einer Sitzung fehlen sollte.

 

Aktuar 2:

Er schreibt an der GV und den Vorstandssitzungen die Protokolle. Er übernimmt die Revision. Er ist für die Korrespondenz verantwortlich und führt ein Archiv. Er schreibt Berichte für die Dorfzeitung.

 

Veranstalter:

Er organisiert die Anlässe während dem Jahr. Er schreibt einen Spiel- und Aktivitätenplan.

 

Der Vorstand wird für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt und ist von der Zahlung des Mitgliederbeitrags befreit. Zudem findet einmal pro Jahr ein Vorstandsessen statt.

 

Der Vorstand kann einen Beisitzer (ohne Stimmrecht) ernennen, der einen wichtigen Beitrag für den Verein leistet und an den Vorstandsitzungen und dem Vorstandsessen teil nimmt.

 

Der Vorstand ist erst mit mehr als der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse erfolgen mit einfachem Stimmenmehr. Ein Vorstandsmitglied muss bei Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als SFr. 100.- verpflichten, die Zustimmung des Vorstandes einholen.

 

Art. 18: Mutation im Vorstand

 

Ein Vorstandsmitglied verpflichtet sich für die Amtsdauer von einem Jahr. Will oder muss jemand den Vorstand verlassen, so ist er verpflichtet, einen geeigneten Nachfolger zu verpflichten.

 

Art. 19: Trainer

 

Ein allfällig engagierter Trainer ist für die Organisation des Trainingsbetriebes verantwortlich.

 

Art. 20: Revision

 

Sie wird durch den Aktuar 2 des Vorstandes vertreten. Der Vorstand kann weitere Revisoren ernennen.

 

Sie muss an der nächsten GV seinen Bericht über die Finanzen des Vereins vorlegen.

 

Sie hat das Recht, die Kasse und die Bücher des Vereins jederzeit zu überprüfen und kann die Vereinsakten frei einsehen.

 

Art. 21: Finanzen

 

Die Einnahmen des UHCS bestehen aus Mitgliederbeiträgen, freiwilligen Zuwendungen und Erträgen aus Aktivitäten des Clubs.

 

Art. 22: Auflösung des Vereins

 

Eine allfällige Auflösung des Vereins kann an der GV beschlossen werden.

Gründe können sein:

  • Die Vereinsorganisation kann nicht mehr gesetzmässig erhalten werden (fehlen des Vorstandes)
  • Zu wenige Mitglieder
  • Zu wenig finanzielle Mittel
Bei der Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen folgendermassen verteilt:
  • Mitglieder, die schon mehr als 2 Jahren dem Verein angehören und den Beitrag auch schon mehr als zwei Mal einbezahlt haben, erhalten maximal 2 Jahresbeiträge zurück.
  • Alle anderen Mitglieder erhalten nur den bisher bezahlten Beitrag zurück.
  • Sind zu wenig finanzielle Mittel vorhanden, so werden die Beträge sinngemäss angepasst.
  • Das Vereinsmaterial wird wenn möglich verkauft.
  • Ist nach der Verteilung an die ehemaligen Mitglieder noch Geld vorhanden, so wird dieses einer sportfördernden Institution gespendet.
  • Die Aufteilung muss von einer Revisionsstelle überwacht werden.

 

Art. 23: Seuzicup

 

Der Seuzicup findet jedes Jahr am dritten Wochenende im März statt. Alle Vereinsmitglieder werden frühzeitig über Ihren Einsatz informiert. Bei Nichterfüllung der Einsatzpflicht wird eine Busse von SFr. 100.- verfügt. Mit dem Gewinn vom Seuzicup, wird jährlich ein Helferfest organisiert, wobei nur die Helfer teilnehmen können.

 

Art. 24: Diverses

  • Bei noch nicht 18-jährigen Bewerbern müssen die Eltern die schriftliche Beitrittserklärung mitunterzeichnen.
  • Die Versicherung gegen Unfall und Haftpflicht ist Sache jedes einzelnen Mitgliedes.
  • Bei längerer Abwesenheit eines Mitgliedes infolge Krankheit, Auslandaufenthaltes, Militärdienstes oder sonstiger Begründung, kann auf ein Gesuch hin der Vorstand über eine Beitragsreduktion entscheiden.
  • Die offizielle Mannschaftsbekleidung ist Eigentum des Vereins.
  • Der Verein kann für Bussen, die aufgrund groben Verschuldens eines seiner Mitglieder auferlegt werden, auf dieses Rückgriff nehmen.
  • Für die Verbindlichkeiten gegen dritte haftet der UHC Seuzach alleine nur mit seinem Vereinsvermögen. Ein Rückgriff auf die Mitglieder des Vereins oder den Unihockeyverband ist ausgeschlossen.
  • In allen Fällen, die nicht in den Statuten verankert sind, entscheidet der Vorstand oder in wichtigen Fällen die GV.

 

Seuzach, 4.Nov. 2000

  1. Anpassung Oktober 2008
  2. Anpassung Oktober 2009
  3. Anpassung Oktober 2012
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